Bei unternehmensinternen Online-Meetings ist Vorsicht geboten. Die aktive Zustimmung der Mitarbeitenden reicht oft nicht aus. Warum? Weil die Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht gegeben ist. Die Einwilligung gilt somit datenschutzrechtlich als unwirksam. Statt auf Einwilligung sollten Sie auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage setzen.
Dabei sind drei Stufen zu beachten:
- I. Zweck
Dokumentation, warum das Meeting transkribiert wird – z. B. zur Dokumentation von Projektergebnissen, Effizienzsteigerung, Einhaltung Compliance... - II. Erforderlichkeit
Klärung, ob eine mildere Maßnahme zum gleichen Zweck führt, oder nicht – z. B. wegen der Länge des Meetings, keine einfache Mitschrift möglich ist, oder das reine Ergebnisprotokoll nicht ausreicht. - III. Interessenabwägung
Bewertung, ob das Interesse des Unternehmens die Rechte der Mitarbeitenden überwiegt. Dies muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Besonders der Anteil von privaten Inhalten führt regelmäßig zu einer Verneinung der Transkription.
Lösung:
- A) Bereits bei der Einladung weiterhin darüber informieren, dass eine (KI-gestützte) Transkription erfolgt.
- B) Möglichkeit des Widerspruchs einrichten.
- C) Dokumentation der dreistufigen Abwägung.
Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns unter: datenschutz@perico-gmbh.de
Wir wünschen Ihnen eine datenpannenfreie Zeit.
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