Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat auch der Betriebsrat den Datenschutz einzuhalten.
Der Arbeitgeber ist für die Verarbeitung verantwortlich und gibt die Rahmenbedingungen vor.
Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten trifft der Arbeitgeber, der Betriebsrat ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Der Datenschutzbeauftragte ist gemäß § 79a BetrVG auch für den Betriebsrat zuständig und gegenüber dem Betriebsrat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ihr Datenschutzbeauftragte darf dem Arbeitgeber jedoch Hinweise geben, wenn der Betriebsrat gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt;
zum Beispiel ist es nicht erlaubt, eine 2. Personalakte zu führen, dies obliegt rein der Personalabteilung.
Gern unterstützen wir Sie mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz - kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.
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